Evakuierungshelfer-Ausbildung (m/w/d) nach der DGUV Information 205-033
Kennen Sie die DGUV Information 205-033?
(Alarmierung und Evakuierung)
Unterschiedliche Ereignisse wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen, Amoktaten, usw. können eine Alarmierung mit anschließender Evakuierung eines Betriebes auslösen. Grundsätzlich sind dann alle betroffenen Personen sofort sicher und schnell aus dem gefährdeten Bereich zu evakuieren
Für den geregelten Ablauf einer Evakuierung kann es bei Arbeitsstätten Personen geben, die besondere Aufgaben im Evakuierungsfall übernehmen, wenn dort Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern. Aufgabe dieser Personen kann es dann z.B. sein, dass
• auf Hilfe angewiesene Personen unterstützt,
• ortsunkundige Besucherinnen oder Besucher aus dem Gebäude zur Sammelstelle/Sammelplatz begleitet oder
• Bereiche kontrolliert
werden.
Rechtsgrundlagen zum Evakuierungshelfer (m/w/d):
Die Notwendigkeit, innerhalb der Gefährdungsbeurteilung notwendige Maßnahmen bei besonderen Gefahren oder sonstigen Notfallmaßnahmen ableiten zu müssen, ergibt sich beispielsweise aus:
• §§9, 10 Arbeitsschutzgesetz
• §4 Arbeitsstättenverordnung
• §§21, 22 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“
Weitere Maßnahmen für die Alarmierung und Evakuierung können sich auch aus anderen Rechtsgebieten – z.B.
dem Bauordnungsrecht – oder aus Forderungen des Sachversicherers ergeben.
Die Notwendigkeit zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich insbesondere aus folgenden Rechtsgrundlagen:
• §5 Arbeitsschutzgesetz
• §3 Arbeitsstättenverordnung
• §3 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
• ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“
• ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“
Konzept und Organisation
Die Unternehmerin oder der Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass ein Konzept zur Alarmierung
und Evakuierung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, ob die Gefährdung durch innere oder äußere Ursache auftreten kann.
Sind mehrere Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, müssen u.a. das Konzept und die Organisation zu den Notfallmaßnahmen untereinander kommuniziert und abgestimmt werden. Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, ist eine Person zu bestimmen, die mögliche Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr dieser besonderen Gefahren ist diese Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Übungsfall:
Ist ein Flucht- und Rettungsplan vorhanden, ist nach diesem in angemessenen Zeitabständen zu üben und die Wirksamkeit zu überprüfen (siehe §4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)).
Weitere Gründe für den Übungsfall können sein:
• die Beschäftigten zu sensibilisieren,
• die Abläufe der Evakuierung zu überprüfen und zu trainieren sowie
• die Wirksamkeit der Alarmierung zu prüfen
Unterweisung:
Alle Beschäftigten müssen einmal im Jahr in einer ihnen verständlichen Sprache über die betrieblichen Notfallmaßnahmen unterwiesen werden.
→ siehe §12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
→ siehe §6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
→ siehe §4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Dazu gehören insbesondere folgende Themen:
• Alarmierungseinrichtungen (z. B. Handmelder)
• Alarmierungssignale (z. B. akustisch, optisch)
• Fluchtwege
→ siehe §4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
→ siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (ASR A2.3)
• Sicherheitseinrichtungen (z. B. Brandschutztüren,
Löschanlagen)
Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Erfahrungen zeigen, dass eine Unterweisung möglichst zeitnah vor einer geplanten, jedoch nicht angekündigten Evakuierungsübung durchzuführen ist.
Übung:
Der Umfang und die Zeit-Intervalle der Evakuierungsübung sind über eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die Wirksamkeit der Alarmierungssignale zur Evakuierung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist durch regelmäßige Testung festzustellen.
In der Praxis hat sich ein Turnus von zwei Jahren für die Evakuierungsübungen bewährt. Der Übungszeitpunkt ist für alle Personen unbekannt. Es hat sich ebenfalls bewährt, die Übung vor Pausen durchzuführen. Neben der verantwortlichen Person für die Evakuierungsübung
(auch: Übungsleitung) sind ausreichend Übungsbeobachterinnen oder Übungsbeobachter (z.B. pro Stockwerk oder Brandabschnitt, Gebäudeausgang, Sammelstelle jeweils eine Beobachterin oder ein Beobachter) zu benennen, welche das Übungsgeschehen wortlos verfolgen und Wahrnehmungen auf einem vorbereiteten Vordruck niederschreiben.
Nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, Personen zu benennen, die Aufgaben z.B. im Rahmen der Evakuierung wahrnehmen.
Die Teilnehmer erhalten eine Einführung in die Tätigkeit eines Evakuierungshelfers verbunden mit seinen Rechten und Pflichten. Das Erkennen und die Abwehr von Gefahren für den Ernstfall ist ein wichtiger Schulungsinhalt.
An unseren Praxisübungen und den Einsatzbeispielen lernen Sie wie Brände und Explosionen entstehen können. Darüber hinaus erwerben Sie die erforderlichen Kenntnisse zum vorbeugenden Brandschutz und zur Einleitung von Sofortmaßnahmen.
An unserem ökologisch gasbetriebenem Feuerlöschtrainer üben Sie den Einsatz von Handfeuerlöschern.
Evakuierungshelfer werden zum Führen und Leiten von Personen während einer Räumung/Evakuierung vorbereitet.
Ziel wird es sein, bei einer Gefahrensituation mit großer Gelassenheit und der nötigen Ruhe zu agieren.
Das Seminar zum Evakuierungshelfer bieten wir über den Zeitraum von einem Tag inkl. einer angekündigten Evakuierungsübung an.
Die Planung und Durchführung einer jährlich vorgeschriebenen Evakuierungsübung würde maßgeblich zum Erfolg beitragen, besonders im hoffentlich nicht eintretendem Gefahrenfall.
Teilnehmerzahl: | 8 bis max. 25 Personen |
Zeitansatz: | ca. 8 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten |