Rechtliche Grundlagen im Brandschutz
Im amtlichen Publikationsorgan der Bundesregierung, Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl), wurde für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin am 03.12.2012 die neue Arbeitsstättenregel ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" bekanntgegeben. Diese ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände wurde nun überarbeitet und am 18. Mai 2018 in neuer Fassung veröffentlicht.
Unsere Brandschutzausbildung im Bereich der Brandschutzhelfer-Seminare erfolgt und wird zertifiziert nach der Richtlinie der DGUV Information 205-023 (Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung).
"Die Neufassung der ASR A2.2 Ausgabe Mai 2018 ersetzt die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Ausgabe November 2012 (GMBl 2012, S. 1225).
Erste Änderung: Im März 2021 wurden in der ASR formale Änderungen vorgenommen (GMBl 2021, S. 560).
Zweite Änderung: Im März 2022 wurden in der ASR formale Änderungen vorgenommen (GMBl 2022, S. 247).
Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:
- Weitere Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung,
- Konkretisierungen zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung,
- Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten,
- Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung und
- Ergänzung praxisgerechter Beispiele.
Weitere rechtliche Grundlagen:
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung:
- §3 ArbSchG
Grundpflichten des Arbeitsgebers Absatz 1+2 - Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) § 3 Abs. 1, Anhang 2.2
Maßnahmen gegen Brände - §7 ArbSchG
Übertragung von Aufgaben - DGUV Information 205-023
Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung - §10 ArbSchG
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen - ASR A2.2
Technischen Regeln für Arbeitsstätten - §13 ArbSchG
Verantwortliche Personen - Brandschutzverordnungen nach DIN 14096
Allgemein Pflichten des Unternehmers - §15 ArbSchG
Pflichten der Beschäftigten - BGI 560
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 618
Pflicht zu Schutzmaßnahmen - § 62 (1) HGB Handelsgesetzbuch
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers