Evakuierungshelfer (m/w/d)

Evakuierungshelfer-Ausbildung (m/w/d) nach der DGUV Information 205-033

Kennen Sie die DGUV Information 205-033?
(Alarmierung und Evakuierung)

Unterschiedliche Ereignisse wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen, Amoktaten, usw. können eine Alarmierung mit anschließender Evakuierung eines Betriebes auslösen. Grundsätzlich sind dann alle betroffenen Personen sofort sicher und schnell aus dem gefährdeten Bereich zu evakuieren

Für den geregelten Ablauf einer Evakuierung kann es bei Arbeitsstätten Personen geben, die besondere Aufgaben im Evakuierungsfall übernehmen, wenn dort Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern. Aufgabe dieser Personen kann es dann z.B. sein, dass
• auf Hilfe angewiesene Personen unterstützt,
• ortsunkundige Besucherinnen oder Besucher aus dem Gebäude zur Sammelstelle/Sammelplatz begleitet oder
• Bereiche kontrolliert 
werden.

Rechtsgrundlagen zum Evakuierungshelfer (m/w/d):

Die Notwendigkeit, innerhalb der Gefährdungsbeurteilung notwendige Maßnahmen bei besonderen Gefahren oder sonstigen Notfallmaßnahmen ableiten zu müssen, ergibt sich beispielsweise aus:
• §§9, 10 Arbeitsschutzgesetz
• §4 Arbeitsstättenverordnung
• §§21, 22 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“

Weitere Maßnahmen für die Alarmierung und Evakuierung können sich auch aus anderen Rechtsgebieten – z.B. 
dem Bauordnungsrecht – oder aus Forderungen des Sachversicherers ergeben.

Die Notwendigkeit zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich insbesondere aus folgenden Rechtsgrundlagen:
• §5 Arbeitsschutzgesetz
• §3 Arbeitsstättenverordnung
• §3 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
• ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“
• ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“

Konzept und Organisation

Die Unternehmerin oder der Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass ein Konzept zur Alarmierung 
und Evakuierung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, ob die Gefährdung durch innere oder äußere Ursache auftreten kann.

Sind mehrere Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, müssen u.a. das Konzept und die Organisation zu den Notfallmaßnahmen untereinander kommuniziert und abgestimmt werden. Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, ist eine Person zu bestimmen, die mögliche Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr dieser besonderen Gefahren ist diese Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Übungsfall:
Ist ein Flucht- und Rettungsplan vorhanden, ist nach diesem in angemessenen Zeitabständen zu üben und die Wirksamkeit zu überprüfen (siehe §4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)).

Weitere Gründe für den Übungsfall können sein:
• die Beschäftigten zu sensibilisieren,
• die Abläufe der Evakuierung zu überprüfen und zu trainieren sowie
• die Wirksamkeit der Alarmierung zu prüfen

Unterweisung:
Alle Beschäftigten müssen einmal im Jahr in einer ihnen verständlichen Sprache über die betrieblichen Notfallmaßnahmen unterwiesen werden.
→ siehe §12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
→ siehe §6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
→ siehe §4 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Dazu gehören insbesondere folgende Themen: 
• Alarmierungseinrichtungen (z. B. Handmelder)
• Alarmierungssignale (z. B. akustisch, optisch)
• Fluchtwege
→ siehe §4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
→ siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ (ASR A2.3)
• Sicherheitseinrichtungen (z. B. Brandschutztüren, 
Löschanlagen)

Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Erfahrungen zeigen, dass eine Unterweisung möglichst zeitnah vor einer geplanten, jedoch nicht angekündigten Evakuierungsübung durchzuführen ist.

Übung:
Der Umfang und die Zeit-Intervalle der Evakuierungsübung sind über eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die Wirksamkeit der Alarmierungssignale zur Evakuierung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist durch regelmäßige Testung festzustellen.
In der Praxis hat sich ein Turnus von zwei Jahren für die Evakuierungsübungen bewährt. Der Übungszeitpunkt ist für alle Personen unbekannt. Es hat sich ebenfalls bewährt, die Übung vor Pausen durchzuführen. Neben der verantwortlichen Person für die Evakuierungsübung 
(auch: Übungsleitung) sind ausreichend Übungsbeobachterinnen oder Übungsbeobachter (z.B. pro Stockwerk oder Brandabschnitt, Gebäudeausgang, Sammelstelle jeweils eine Beobachterin oder ein Beobachter) zu benennen, welche das Übungsgeschehen wortlos verfolgen und Wahrnehmungen auf einem vorbereiteten Vordruck niederschreiben.

Nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, Personen zu benennen, die Aufgaben z.B. im Rahmen der Evakuierung wahrnehmen.
Die Teilnehmer erhalten eine Einführung in die Tätigkeit eines Evakuierungshelfers verbunden mit seinen Rechten und Pflichten. Das Erkennen und die Abwehr von Gefahren für den Ernstfall ist ein wichtiger Schulungsinhalt.
An unseren Praxisübungen und den Einsatzbeispielen lernen Sie wie Brände und Explosionen entstehen können. Darüber hinaus erwerben Sie die erforderlichen Kenntnisse zum vorbeugenden Brandschutz und zur Einleitung von Sofortmaßnahmen.
An unserem ökologisch gasbetriebenem Feuerlöschtrainer üben Sie den Einsatz von Handfeuerlöschern.
Evakuierungshelfer werden zum Führen und Leiten von Personen während einer Räumung/Evakuierung vorbereitet.
Ziel wird es sein, bei einer Gefahrensituation mit großer Gelassenheit und der nötigen Ruhe zu agieren.

Das Seminar zum Evakuierungshelfer bieten wir über den Zeitraum von einem Tag inkl. einer angekündigten Evakuierungsübung an.
Die Planung und Durchführung einer jährlich vorgeschriebenen Evakuierungsübung würde maßgeblich zum Erfolg beitragen, besonders im hoffentlich nicht eintretendem Gefahrenfall. 

Teilnehmerzahl: 8 bis max. 25 Personen
Zeitansatz: ca. 8 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten

Seminar zum Brandschutzhelfer (m/w/d) nach der DGUV 205-023 und der ASR A2.2

Kennen Sie die DGUV Information 205-023 (Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung) und die ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände)?

Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine große Gefährdung dar und erfordert daher eine angemessene Aufmerksamkeit.
Der Arbeitgeber hat min. 5% der Mitarbeiter (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung) durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer (m/w/d) zu benennen und auszubilden.
weiterlesen...  Online-Seminare  offene Seminare

Evakuierungshelfer (m/w/d) nach der DGUV 205-033, der ASR A2.2 und dem §10 Arbeitsschutzgesetz

Kennen Sie die DGUV Information 205-033 (Alarmierung und Evakuierung)?

Unterschiedliche Ereignisse wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen, Amoktaten, usw. können eine Alarmierung mit anschließender Evakuierung eines Betriebes auslösen. Für den geregelten Ablauf einer Evakuierung muss es bei Arbeitsstätten Personen geben, die besondere Aufgaben im Evakuierungsfall übernehmen. Gerne bilden wir diese für Sie aus.

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Training mit Feuerlöschern nach der ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände)

Der Arbeitgeber hat alle Mitarbeitenden mindestens einmal jährlich zu unterweisen!

Sind Ihre Mitarbeitenden ausreichend in die brandschutztechnischen Einrichtungen des Betriebes unterwiesen? In unserem Brandschutz-Seminar nach der ASR A2.2 Ziffer 7.2" erlangen Sie in ca. 3h die notwendige Sicherheit im praktischen Umgang mit Handfeuerlöschern und das richtige taktische Vorgehen. Selbstverständlich gehört auch die praktische Übung (Löschübung) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen und die betriebsspezifischen Brandschutzeinrichtungen Ihres Betriebes zur fachkundigen Unterweisung.

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Evakuierungsübung nach der DGUV 205-033

Kennen Sie die DGUV Information 205-033 (Alarmierung und Evakuierung) und deren Anhänge/Checklisten?

Alle Beschäftigten müssen einmal im Jahr in einer ihnen verständlichen Sprache über die betrieblichen Notfallmaßnahmen unterwiesen werden. Der Umfang und die Zeitintervalle der Evakuierungsübung sind über eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die Wirksamkeit der Alarmierungssignale zur Evakuierung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist durch regelmäßige Testung festzustellen.

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Brandschutz auf Sportbooten und gewerblichen Schiffen

Sie möchten sich gerne näher über den vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutz auf Ihrem Boot, Ihrer Yacht oder dem gewerblichen Schiff informieren? 

Ein Feuer an Bord eines Schiffes ist neben dem Wassereinbruch eine der größten Gefahren auf dem Wasser.

Während in einem Betrieb mehrere Personen als Brandschutzhelfer (m/w/d) ausgebildet sind, ist man auf hoher See oder auch im Hafen oftmals alleine verantwortlich. 
Die Verantwortung für die Besatzung, die Sicherung des Schiffes und die Sicherheit von Gästen an Bord erfordern eine angemessene Aufmerksamkeit im Brandschutz.

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Betrieblicher Ersthelfer

Einrichtungen, Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe in Betrieben sind Teil der Fürsorge und des Arbeitsschutzes 

Der Unternehmer ist für die Organisation der Ersten Hilfe in seinem Betrieb verantwortlich. Ihm obliegt es, die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Beschäftigen (m/w/d) bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe erhalten und entsprechend dem Prinzip der Rettungskette versorgt werden können.

In jedem Betrieb ist es eine notwendige Pflicht, ausreichende Aus- und Fortbildung im Bereich von Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie die Bevorratung von Erste-Hilfe-Material zu gewährleisten.

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Erste Hilfe

André Braker

Zur Person

Als waschechter Hamburger bin ich seit 1992 bei einer großen Berufsfeuerwehr tätig und seit 2002 mit Führungsaufgaben betraut...

Ich würde mich freuen, wenn unsere Seminare schon bald maßgeblich zu Ihrer Sicherheit beitragen und Schaden von Ihnen abwenden können.

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Kontakt

Bitte beachten, dass dies nicht die Adresse für unsere Brandschutzausbildung ist.

Brandschutzakademie-Braker
Kreetortring 77a; 21147 Hamburg

Tel.: 040 - 79 75 36 10
Fax: 040 - 79 75 35 28

info@brandschutzakademie-braker.de
 

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